Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FamFG) trat am 01.09.2009 in Kraft und zielt unter anderem auf eine Neuregelung der Interessensvertretung von Kindern im gerichtlichen Verfahren.
Der Verfahrensbeistand wird als Interessensvertreter (umgangssprachlich auch "Anwalt des Kindes") gem. § 158 FamFG bestellt, wenn...
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB, die teilweise oder vollständige Entziehung der Personen-sorge in Betracht kommt,
3. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Aufgaben des Verfahrensbeistands:
1. Er hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.
2. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.
3. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
4. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.
Was dürfen Sie von mir als Verfahrensbeistand erwarten ?
Ich führe mit allen Kindern und Jugendlichen ein persönliches Gespräch. Dieses findet in der Regel im persönlichen Umfeld des Kindes statt. Die Interessen und Wünsche des Kindes stehen hierbei im Vordergrund, wobei Abweichungen vom subjektiven und objektiven Interessen sehr wohl aufkommen können. Diese werde ich im gerichtlichen Verfahren entsprechend kennzeichnen.
Darüber hinaus führe ich mit allen anderen Beteiligten persönliche Gespräche. Hierzu können unter anderem die Eltern, nahe Bezugspersonen sowie Fachkräfte der Kinder- Jugendhilfe gehören.
Abschließend erfolgt eine Stellung-nahme an das Familiengericht.
Ich nehme an allen gerichtlichen Anhörungen teil und beziehe eindeutig Partei für das Kind und seine Interessen.
Für den Fall, dass mir die zusätzliche Aufgabe übertragen wurde an einer einvernehmlichen Regelung mit-zuwirken, führe ich mit allen Beteiligten je nach Erfordernis Einzel- und Paargespräche durch. Auch hier ist das Interesse des Kindes ausschlaggebend. Meine Beratung beinhaltet Elemente der systemischen und mediativen Kommunikation und Haltung. Diese Beratungsformen erweisen sich in konflikthaften Situationen häufig als konfliktklärend- und mindernd. Somit können gegebenfalls langwierige und belastende Verfahren vermieden werden.